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Pflege von Wald & Bäumen

Pflege und Bewirtschaftung des Ruhewaldes

Der Ruhewald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Belegungsbäume. Der Betreiber darf Pflegeeingriffe an den Belegungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung unumgänglich geboten sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht vom Betreiber beauftragten Dritten sind nicht zulässig. Ein Ruhewald-Baum ist für die Lebenden ein Ort des Gedenkens, für die Verstorbenen ein Ort ewiger Ruhe. Doch Ruhe und Gedenken erfordern auch Sicherheit.

Der Ruhewald kann im Regelfalle zu jeder Zeit betreten werden, jedoch kann der Betreiber beim Vorliegen besonderer Gründe (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit nach einem Sturm) das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm (ab Windstärke 8: 62 – 74 km/h – Äste und Zweige können von den Bäumen brechen), Gewitter, dichtem Nebel, Schneetreiben und sonstigen Gefahrenlagen ist das Betreten des Ruhewaldes untersagt.

Der Ruhewald ist ein lebender Wald, in dem Naturkräfte wirken und Naturereignisse stattfinden können. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Belegungsbaum erkrankt oder durch Sturm beschädigt oder gar zerstört werden könnte. Der Betreiber verpflichtet sich, gegebenenfalls geschädigte Äste zu entfernen, sofern eine Gefahr von ihnen ausgeht. Falls der Baum zerstört werden sollte oder so weit geschädigt wird, dass einzig verbleibt, ihn zu fällen, pflanzt der Betreiber einen neuen jungen Baum an der Stelle des ursprünglichen Baums oder unmittelbar daneben. Die für diesen Fall gewählte Baumart hängt von den dann aktuell vorhandenen Belichtungsverhältnissen im Ruhewald ab, da nicht jeder Jungbaum unter Schatten wächst. Die bisher am Baum angebrachten Tafeln werden am neuen Baum oder, sofern er zu dünn ist, vorübergehend auf einer Holztafel oder in der unmittelbaren Nähe des früheren Baumes an einem geeigneten Objekt, z. B. einem Baumstumpf oder einem weiteren Baum angebracht. Über die Ersatzpflanzung hinausgehende Ansprüche an den Betreiber sind ausgeschlossen.

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